von ihrem Recht Gebrauch macht, den Katastrophenschutzbegriff im Paragraphen 1 Absatz 2 des Niedersächsischen Katastrophenschutzgesetzes (NKatSG) abweichend zur Bundesregelung weiter zu fassen und den besagten Firmenkomplex einzubeziehen.
Sachverhalt:
In der 36. Sitzung des Stadtbezirksrates 323 hat die Verwaltung in der Drucksache 16-01624-01 auf die Anfrage der CDU-Fraktion zum Thema Katastrophenschutzpläne für den Bezirk 323 u.a. mitgeteilt,
"Katastrophenschutzpläne entsprechend der Legaldefinition des § 1 Abs. 2 NKatSG
speziell für die Firmen Eckert & Ziegler Nuclitec GmbH, GE Healthcare Buchler und
die Buchler GmbH bestehen bei der Stadt Braunschweig nicht. …. Die Betriebe …. sind nach den bisherigen Feststellungen des GAA und des Niedersächsischen Umweltministeriums (MU) als zuständige Fachbehörden nicht in diese Kategorie (Anm.: "Störfallbetrieb") einzuordnen."
Begründung:
Zwar mögen die Firmen nicht unter die Legaldefinition des § 1 Abs. 2 NKatSG fallen, aber aus Vorsorge gegenüber der Bevölkerung sollte von der Möglichkeit, hier die Vorsorgemechanismen zu intensivieren, Gebrauch gemacht werden. Dies könnte in Analogie zur Erweiterung des Programms zur Umgebungs-überwachung im Januar 2014 geschehen, die vom Nds. Ministerium für Umwelt, Energie und Küstenschutz (NMU) damit begründet wurde, dass man sich an der Richtlinie zur Emissions- und Ümgebungsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI) orientieren wolle, auch wenn es sich sachlich um keine kerntechnischen Anlagen handelt.
Gez. Heidemarie Mundlos
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