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Vorbereitung von Flächen zur Verlagerung des Eremiten-Waldbodens

 

Mit immer abenteuerlichen Einfällen wird in Braunschweig versucht, die europäischen Schutzbestimmungen für den Eremitenwald zu umgehen und damit der drohenden Einstellung aller Arbeiten durch die europäische Kommission zuvorzukommen.


 

Abtragung des Eremiten-Waldbodens rund um die Stümpfe

 

Seit dem 14.6.2010 wird zu diesem Zweck der Waldboden in ca. 50 cm Tiefe abgehoben, auf Muldenhänger verladen und seitlich des östlichen Waldweges Richtung Hondelage abgelagert.

 

bereits verlagerter

"Eremiten"-Boden, die Baumstümpfe sollen noch folgen.


 

Zu diesem Zweck wurden seitlich des Waldweges ab dem 10.06.2010  die Flächen vorbereitet.

 

Dieser Umgang mit dem Eremitenwald entspricht nicht den seitens der Bundesrepublik Deutschlands gerade erst ratifizierten Bestimmungen der Europäischen Kommission zum Schutz prioritärer Arten.


Deswegen wurde folgende Anzeige bei den zuständigen Behörden und der Staatsanwaltschaft gestellt:

 

Abtragung eines Eremitenwaldes ohne Stellungnahme der europäischen Kommission ist rechtswidrig

...am Montag, 14.06.2010 wurde mit Baggern und Muldenkippern begonnen, die Waldfläche im Sperrgebiet des Eremitenwaldes ("Querumer Forst")  abzutragen und anderswo abzulagern.

Auf ihrem Waldspaziergang  protestierten Naturschützer und Waggumer sofort bei der  polizeilichen Einsatzleitung wegen dieser Rechtswidrigkeit und weiteren Zerstörung des Eremitenwaldes, jetzt sogar im eigens von der unteren Naturschutzbehörde festgelegten
Sperrgebiet.
Die gegen 16:00 ebenfalls anwesende Kripo schaltete sich ein und erläuterte, man sei vorinformiert, dass die untere Naturschutzbehörde selbst nun auch diese Sperrgebietsfläche dahingehend freigegeben habe, um den dort befindlichen Boden mit den Stümpfen vorsichtig und ohne Rütteln der Wurzelstümpfe anderenorts zu verbringen.

Nun schreibt aber das gerade seitens der Bundesrepublik ratifizierte Schutzrecht für einen Eremitenwald vor, dass erstens ein absoluter Schutz gilt und zweitens für Ausnahmen von diesem Schutz
"eine Stellungnahme der Kommission" einzuholen sei. (§ 34 Abs. 4, BNatSchG. ).

Eine solche
zwingend vorgeschriebene Stellungnahme für eine evtl. Ausnahme liegt nicht vor.
Eine etwaige Ausnahmegenehmigung, nur ausgestellt von der Unteren Naturschutzbehörde ist hier nicht mehr hinreichend.
Möge die Untere Naturschutzbehörde die Stellungnahme der europäischen Kommission vorlegen.

Daher ist das Vorgehen der Beteiligten rechtswidrig und wird hiermit angezeigt.


Für den Fall des Nichtvorliegens der Stellungnahme der europäischen Kommission wird hiermit

bei der Staatsanwaltschaft  Strafantrag gegen die Verantwortlichen gestellt.

Die Arbeiten zur weiteren Zerstörung und nun Verfrachtung eines ganzen Eremitenwaldes sind sofort einzustellen.

Mit freundlichen Grüßen

Peter Rosenbaum
P.S.: Darstellung der rechtlichen Gegebenheiten und Dokumentation:

http://bibs-bs.de/bibs-forum/48-artikel-der-startseite/2315-schutzmassnahmen-fuer-den-eremitenwald-gefordert.html
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