Text Size

Stadt Braunschweig erstattet Anzeige.

  • Luziefer-bs1
  • Luziefer-bs1s Avatar Autor
  • Besucher
  • Besucher
13 Jahre 8 Monate her - 13 Jahre 8 Monate her #2714 von Luziefer-bs1
Wie am Dienstag bekannt wurde stellt die Stadt Braunschweig Strafanzeige wegen Beleidigung gegen mich. voraus gehend ist eine Rechnung sowie eine Unterlassungserklärung an das STVA,weitere Straftaten sowie rassistisch motivierte Straftaten zu unterlassen,die verweigert wurde.Eine Verweigerung einer Unterlassungserklärung ist im juristischen Sinne eine Androhiung weiterer Straftaten.Entsprechende Unterlagen liegen dem Ol Braunschweig und dem Amtsgericht vor,sowie eine Strafanzeige meinerseits gegen die entsprechende Person und der Stadt Braunschweig. Zumal man sich aus der persönlichen Haftung nach Artikel 34 GG in Analogie BGB § 839 entziehen möchte.
Interessant wird es jetzt erst richtig,wenn die Staatsanwaltschaft gegen mich ermitteln sollte,da meine Strafanzeigen gegen die Stadt Braunschweig Niedergeschlagen wurden mit der Begründung, es bestehe kein Handlungsbedarf .Sollte dieses der Fall sein Ist hiermit ein verstoß nach Artikel 3 Abs.3 der NDSVerfassung gegebenn,ich zittiere:

Durch Gesetz vom 21. November 1997 wurde dem Artikel 3 mit Wirkung vom 6. Dezember 1997 folgender Absatz angefügt:
"(3) Niemand darf wegen seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden."

in Analogie zu:

Artikel 2. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit. (1) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(2) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung in Bund und Land, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

Und

Artikel 3. Grundrechte. (1) Das Volk von Niedersachsen bekennt sich zu den Menschenrechten als Grundlage der staatlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit.

zu dem kommt der Schriftverkehr zwischen dem OL Braunschweig,A,tsgericht Braunschweig und mir,sowie die Aberkennung des EMRK Artiel 6 ( schriftlich) durch eine Generalstaatsanwältin und dem Leiter der Generalstaatsanwaltschaft.

(1) Jede Person hat ein Recht darauf, daß über Streitigkeiten in bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muß öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozeßparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.

(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.

( Aktenlage der ARGE und Stadt Braunschweig,sowie Polizei:
Drogenanhängig,Analphabet und Arbeiten verlernt in einer großen Braunschweiger Möbelspedition,sowie Arbeitsverbot schriftlich)

(3) Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:
a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht odder spricht.

Damit verbunden wäre damit ein verstoß gegen die NDS Verfassung und dem GG,was wiederum ein Verfahren beim Verfassungsgericht beinhaltet.
Ich persönlich freue mich schon darauf und bin sehr erfreut darüber das die Stadt Braunschweig jetzt mal selber mitarbeitet den Fall aufzuklären.
Schön wenn ein Plan funktioniert!

;)
Letzte Änderung: 13 Jahre 8 Monate her von Luziefer-bs1.

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

  • Baumschlag
  • Baumschlags Avatar
  • Besucher
  • Besucher
13 Jahre 8 Monate her #2799 von Baumschlag
Mal Off-Topic....

dubistterrorist.de/

Bitte Anmelden oder Registrieren um der Konversation beizutreten.

Ladezeit der Seite: 0.180 Sekunden

Suche

Forum

  • Keine Beiträge vorhanden.