„Der DRK-Blutspendedienst ist kein Tendenzunternehmen im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG, das unmittelbar und überwiegend karitativen Bestimmungen dient. Daran ändert auch die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit nichts. Der Arbeitgeber kann die Bildung eines Wirtschaftsausschusses nicht verweigern…“ Meldung bei
BUND Verlag
vom 13.02.2013