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Informationsfreiheitsgesetz - Theorie & Praxis

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14 Jahre 1 Woche her - 14 Jahre 1 Woche her #1948 von Luziefer-bs1
Informationsfreiheitsgesetz - Theorie & Praxis



dokuundso1 — 4. Mai 2010 — Phoenix - Vor Ort, 4. Mai 2010
Peter Schaar, Bundesbeauftragter für Datenschutz, legt den 2. Tätigkeitsbericht zum Informationsfreiheitsgesetz (2008/2009) vor.

siehe auch:
Über NS-Opfer, Eichmann-Akten und politische Feigheit



Wortlaut des Berichtes (116 Seiten)
http://www.informationsfreiheitsgeset...

Weitere Informationen:
Schaar kritisiert: Bisweilen drängt sich einem der Eindruck auf, manche Behörden legen es geradezu darauf an, durch eine restriktive Handhabung des Gesetzes, überlange Verfahrensdauer und erhebliche Gebühren diejenigen Bürgerinnen und Bürger zu entmutigen, die ihren Informationszugangsanspruch geltend machen. Die Verwaltung sollte das Interesse an ihrer Arbeit und die Nachfragen der Bürgerinnen und Bürger nicht als Belästigung oder Angriff werten, sondern als die Chance begreifen, das Vertrauen in ihre Tätigkeit zu festigen und ihr Handeln transparent zu machen.

Schaar hält nach vier Jahren eine Evaluierung des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) für dringend geboten, um den freien Informationszugang unter Einbeziehung der bisherigen Erfahrungen zu optimieren. Sowohl Änderungen in der behördlichen Praxis als auch eine Begrenzung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände seien erforderlich.

Unbefriedigend sei auch das Nebeneinander verschiedener Normen für die Informationsansprüche. So finden sich Informationszugangsregelungen im IFG, im Umweltinformationsgesetz und im Verbraucherinformationsgesetz.
...
Im Berichtszeitraum zeigten sich erneut einige grundsätzliche Probleme bei der Anwendung des IFG, insbesondere im Zusammenhang mit den Ablehnungsgründen, die hier beispielhaft genannt werden: * Ministerien verweigern den Zugang zu Unterlagen zu Gesetzgebungsverfahren mit dem Hinweis, es handele sich um „Regierungstätigkeit. Diese Entwicklung ist vom Gesetzwortlaut nicht gedeckt. Sie ist auch im Hinblick auf wachsende Klagen über Lobbyarbeit und Einflussnahme von außen äußerst problematisch. * Nach wie vor ziehen sich Behörden allzu leicht auf das vermeintliche Vorliegen von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen gemäß § 6 Satz 2 IFG zurück. Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit erfreulicher Deutlichkeit klargestellt, dass nur solche unternehmensbezogenen Angaben geschützt sind, deren Offenlegung die Wettbewerbsposition des betroffenen Unternehmens nachteilig beeinflussen kann. * Ein weiteres großes Streitthema ist der Zugang zu Unterlagen von Vergabeverfahren. Angesichts der Korruptionsanfälligkeit dieses Bereiches bedarf es hier einer möglichst großen Offenheit. Transparenz im Vergabeverfahren ermöglicht es den Bürgerinnen und Bürgern, staatliches Handeln besser nachzuvollziehen. Gerade an den Nahtstellen zwischen Verwaltung und Wirtschaft besteht ein großes öffentliches Interesse an Aufklärung und Information. * Probleme bereitet auch der Ausnahmetatbestand des § 3 Nr. 6 IFG zum Schutz fiskalischer Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr. Mit sehr allgemein gehaltenen Überlegungen werden häufig Informationsanträge abgelehnt, wenn Auskunft zum Geschäftsgebaren staatlicher Stellen verlangt wird. Dies geschieht selbst dann, wenn es um längst abgeschlossene Geschäfte geht. Eine Geheimhaltung ist jedoch nur dann berechtigt, wenn die Behörde konkret darlegen kann, dass das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, ihre fiskalischen Interessen im Wirtschaftsverkehr zu beeinträchtigen.
http://www.informationsfreiheitsgeset...

Ich glaube Braunschweig ist noch ganz ganz weit weg davon.

:blink:
Letzte Änderung: 14 Jahre 1 Woche her von Luziefer-bs1.

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