Die Polizei gibt mündlich zur Kenntnis, das es sich um den "abgezäunten Bereich" um eine Baustelle handelt...

gerne, aber dann greift auch die NBauO (Niedersächsische Bauordnung). Da unter §17 Abs.3 :
Vor der Durchführung genehmigungsbedürftiger oder nach § 69a genehmigungsfreier
Baumaßnahmen hat der Bauherr auf dem Baugrundstück ein von der öffentlichen
Verkehrsfläche ( § 5 Abs. 1 ) aus
lesbares Schild dauerhaft anzubringen, das die
Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften des Bauherrn, der
Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der Unternehmer enthält (Bauschild). 
Ebenfalls wieder eine klare Ansage; und wir sprechen hier nicht über ein Gartenhäuschen, das hier gebaut wird, sondern von einem Millionenbauvorhaben...
und wie gesagt... roden ist nicht... OVG Urteil