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An die Staatsanwaltschaft Braunscheig
Turnierstr.1
38110 Braunschweig 9.5.2010
Anzeige wegen fortgesetzter Rechtsverstöße im Querumer Wald.
Sehr geehrte Damen und Herren, sehr geehrte Frau Quebbemann,
1. Hiermit stelle ich Strafanzeige gegen die Leiterin der Unteren Naturschutzbehörde Frau Costabel und beziehe mich auf bereits anhängige Vorgänge NZS 123Js17675/10
Auf meine Eingabe an die Untere Naturschutzbehörde gab es bislang keine Abhilfe der rechtswidrigen Vorgänge.
Ich hatte am 6.5.2010 dorthin geschrieben:
> Aufforderung zur sofortigen Einstellung der Rodungsarbeiten und des Holzabtransports im Querumer Forst
>
>
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> Sehr geehrter Frau Costabel,
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> wie bereits feststellt wurde, sind seit Montag, 2. Mai schwere Rodungsmaschinen auf der der im Zusammenhang mit dem Flughafenausbau entstandenen Rodungsfläche aktiv.
>
> Es hat die Brutzeit begonnen. Auf der fraglichen Rodungsfläche wurden in den letzten Wochen vermehrt Aktivitäten von bodenbrütenden Vogelarten festgestellt, die von Bruten dieser Vogelarten z.B. am Fuß bzw. in Höhlungen der Baumstümpfe, unter liegenden Baumstämmen, in Bodensenken etc. ausgehen lassen.
>
> Durch das Befahren und die Arbeit der schweren Maschinen sowie den Abtransport des gestapelten Holzes werden diese Bruten vernichtet sowie durch die unvermeidbare Bodenverdichtung alle im Boden lebenden Tiere gefährdet.
>
> Dies verstößt gegen §37 Abs. 3 des NNatG: „In der Zeit vom 1. März bis 30. September dürfen in der freien Natur und Landschaft Hecken und Gebüsche heimischer Arten und außerhalb des Waldes stehende Bäume nicht zurückgeschnitten, gerodet oder erheblich beschädigt oder zerstört werden“.
>
>
> Auch der Planfeststellungsbeschluss zur Verlängerung der Start- und Landebahn des Flughafens Braunschweig-Wolfsburg vom 15. Januar 2007 (Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr - 3326(WF)-30310 Fh BS -) schreibt unter Punkt 2.52. eindeutig und unzweifelhaft vor:
>
>
>
> „Dem Maßnahmenträger wird zur Verminderung und Vermeidung von Beeinträchtigungen der Tier- und Pflanzenwelt aufgegeben, baubedingte Rodungen von Gehölzen nur außerhalb der Vegetationsperiode in der Zeit vom 1. Oktober bis Ende Februar durchzuführen.“
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>
> Die Tatsache, dass selbst der rechtsgültige und vom Maßnahmenträger akzeptierte Planfeststellungsbeschluss dieses Verbot aufgreift, schließt evtl. Ausnahmeregelungen nach § 37 Abs. 5 NNatG aus.
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> Ebenso werden durch das Abtragen der Holzstapel dort die begonnenen Bruten der dort nistenden Vögel zerstört. Daher ist auch der Abtransport von Holz unverzüglich zu stoppen.
>
> Wir fordern Sie auf unverzüglich sicherzustellen, dass auf der Fläche sämtliche Aktivitäten eingestellt werden, die brütende Vögel sowie andere Tiere gefährden, eingestellt werden.
>
> Wir bitten Sie daher dafür Sorge zu tragen und die entsprechenden Maßnahmen zu veranlassen, die sicherstellen, dass sich der Maßnahmenträger an die o.g. Vorschriften hält.
>
> Ebenso sind Bäume mit hohem Totholzanteil, Altbäume sowie der Mulm aus Baumhöhlen bisher nicht auf Holzkäferbefall untersucht worden. Auf der Fläche finden sich nach dem Fällen zahlreiche Baumstümpfe mit z.T. sehr mulmreichen Stammfußhöhlen, ebenso gefälltes Altholz mit mulmreichen Höhlungen. Diese sind bisher sämtlich nicht auf Totholzinsekten untersucht worden, andernfalls hätten diese Bäume gekennzeichnet und verschlossen werden müssen sowie die Ergebnisse öffentlich zugänglich gemacht werden müssen.
>
> Im Landespflegerischen Begleitplan Maßnahmenblatt V 4 des o.g. Planfeststellungsbeschluss wird eindeutig festgelegt „Beim bzw. nach dem Fällen von Bäumen mit hohem Totholzanteil oder von Altbäumen sind diese hinsichtlich des Holzkäferbefalls fachlich zu beurteilen und zu prüfen.“
>
> Durch das Herausziehen der .Baumstümpfe auf dem Boden durch die Rodungsmaschinen werden gerade in Baumstümpfen diese Habitate unwiederbringlich zerstört, so dass die vorgeschriebene Untersuchung auf Holzkäferbefall nicht mehr fachgerecht durchgeführt werden kann.
>
> In diesem Zusammenhang verweisen wir auf unser Schreiben vom 31. Januar 2010 (Punkt 15). Auch nach drei Monaten haben wir von Ihnen noch keine Beschreibung erhalten, mit welcher Methodik bzw. Verfahrensvorschrift die Untersuchung des Holzes auf Holzkäferbefall durchgeführt werden und Sie sicherstellen, dass keine seltenen Holzkäfer wie u.a. der Eremit oder der Veilchenblau Wurzelhalsschnellkäfer in den gefällten Bäumen übersehen werden bzw. durch unsachgemäßes Handeln zu Schaden kommen.
>
> Wir ersuchen Sie nachdrücklich die vorgeschriebene Untersuchung der Baumstümpfe und der gefällten Bäume vorschriftsgemäß und fachgerecht durchzuführen und uns über das Ergebnis und die eingesetzten Methoden zeitnah zu informieren.
>
> Gerne bieten wir Ihnen an, die Untersuchung der gefällten Bäume auf Holzkäfer mit Ihnen gemeinsam durchzuführen.
>
> Auch die Gefährdung der Holzkäfer vor allem in den mulmreichen Baumstümpfen schließt eine Fortführung der Rodungsarbeiten bis zum 30. September aus.
>
> Ebenso ersuchen wir unter Hinweis auf unser Schreiben vom 31.1.2010 um Aufschluss wie ihrerseits sichergestellt wird, dass entsprechend den Vorschriften des Planfeststellungsbeschlusses (16.1.2 sowie 16.1.2.1) das Alt- und Totholz der inzwischen gefällten Bäume auf der Fläche verbleibt.
>
> Dies schließt nach Definition des Bundesamtes für Naturschutz alle mindestens 150 Jahre alten Bäume mit einem Brusthöhendurchmesser von 80 cm ein, und bedeutet, dass kein Holz aus dieser Altersklasse durch die Stiftung Braunschweiger Kulturbesitz verkauft werden darf.
>
> Des Weiteren ersuchen wir um detaillierte Beschreibung (inkl. des zeitlichen Ablaufs) wie die im Landespflegerischen Begleitplan unter S2 aufgeführte Bodenschutzmaßnahme praktisch durchgeführt werden soll, welche Flächen für die Zwischenlagerung vorgesehen sind und mit welchen Methoden und in welchem Zeitraum die Zwischenlagerungsflächen auf das Vorkommen geschützter Arten untersucht wurden/werden und was dabei bisher herausgekommen ist.
>
> Schließlich fragen wir, wie die nach den Planungsunterlagen auf den Flächen vorkommenden Wölbäcker durch Schäden durch die Rodungsmaschinen geschützt werden sollen und bitten Sie uns die Dokumentation dieser Flächen durch die zuständige Denkmalschutzbehörde zu übermitteln.
>
> Unter Bezugnahme auf die vorstehenden Einlassungen fordern wir Sie auf die Rodungsarbeiten sowie weitere Brutvögel, Bodentiere und Holzinsekten gefährdende Maßnahmen bis spätestens am 6. Mai 2010, 12.00 Uhr bis zum 30. September 2010 vollständig einzustellen.
> Sollte dies nicht geschehen, werden wir bei der Staatsanwaltschaft Braunschweig gegen Sie Strafanzeige erstatten sowie eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Ihrer vorgesetzten Behörde einreichen.
Da diesen Vorgängen seitens der zuständigen Behörde nicht abgeholfen wurde, erstatte ich hiermit Strafanzeige gegen die zuständige Behörden-Leitung.
[/i]
2. Anzeige wg. Verstöße gegen das Baurecht gegen Unbekannt.
Seit dem 6. Mai 2010 wird zusätzlich auch gegen geltendes Baurecht verstoßen.
Große Baumaschinen einer Recklinghäuser Firma wurden in den Querumer Wald geschafft, die dort rechtswidrig Wurzeln roden.
Weder ist gibt sich dort ein Ansprechpartner zu erkennen, noch wird der Pflicht auf Kennzeichnung der Baustelle Folge geleistet.
Die NBauO (Niedersächsische Bauordnung) legt unter §17 Abs.3 fest:
Vor der Durchführung Baumaßnahmen hat der Bauherr auf dem Baugrundstück ein von der öffentlichen Verkehrsfläche ( § 5 Abs. 1 ) aus lesbares Schild dauerhaft anzubringen, das die Bezeichnung der Baumaßnahme und die Namen und Anschriften des Bauherrn, der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers und der Unternehmer enthält (Bauschild).
Auch fehlt ein ordnungsgemäßer Bauzaun, der für die Qualität "Baustelle" zwingend erforderlich wäre.
Diese Verstöße wurden bereits auch am 6. und 7. Mai 2010 den vor Ort anwesenden Einsatzleitungen des PK Nord angezeigt. Insoweit wird auf die Erkenntnisse der täglichen Einsatzleitungen der Polizei verwiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Rosenbaum
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