Abtragung eines Eremitenwaldes ohne Stellungnahme der europäischen Kommission ist rechtswidrig
...am Montag, 14.06.2010 wurde mit Baggern und Muldenkippern begonnen, die Waldfläche im Sperrgebiet des Eremitenwaldes ("Querumer Forst") abzutragen und anderswo abzulagern.
Auf ihrem Waldspaziergang protestierten Naturschützer und Waggumer sofort bei der polizeilichen Einsatzleitung wegen dieser Rechtswidrigkeit und weiteren Zerstörung des Eremitenwaldes, jetzt sogar im eigens von der unteren Naturschutzbehörde festgelegten Sperrgebiet.
Die gegen 16:00 ebenfalls anwesende Kripo schaltete sich ein und erläuterte, man sei vorinformiert, dass die untere Naturschutzbehörde selbst nun auch diese Sperrgebietsfläche dahingehend freigegeben habe, um den dort befindlichen Boden mit den Stümpfen vorsichtig und ohne Rütteln der Wurzelstümpfe anderenorts zu verbringen.
Nun schreibt aber das gerade seitens der Bundesrepublik ratifizierte Schutzrecht für einen Eremitenwald vor, dass erstens ein absoluter Schutz gilt und zweitens für Ausnahmen von diesem Schutz "eine Stellungnahme der Kommission" einzuholen sei. (§ 34 Abs. 4, BNatSchG. ).
Eine solche zwingend vorgeschriebene Stellungnahme für eine evtl. Ausnahme liegt nicht vor.
Eine etwaige Ausnahmegenehmigung, nur ausgestellt von der Unteren Naturschutzbehörde ist hier nicht mehr hinreichend.
Möge die Untere Naturschutzbehörde die Stellungnahme der europäischen Kommission vorlegen.
Daher ist das Vorgehen der Beteiligten rechtswidrig und wird hiermit angezeigt.
Für den Fall des Nichtvorliegens der Stellungnahme der europäischen Kommission wird hiermit
bei der Staatsanwaltschaft Strafantrag gegen die Verantwortlichen gestellt.
Die Arbeiten zur weiteren Zerstörung und nun Verfrachtung eines ganzen Eremitenwaldes sind sofort einzustellen.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Rosenbaum
P.S.: Darstellung der rechtlichen Gegebenheiten und Dokumentation:
bibs-bs.de/bibs-forum/48-artikel-der-startseite/2315-schutzmassnahmen-fuer-den-eremitenwald-gefordert.html
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