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... schreibt das Niedersächsische Straßengesetz (§ 8) zwingend vor, dass für eine rechtmäßige Einziehung „auch die Zustimmung der Gemeinde erforderlich ist“.
...
Eine weitere Forderung stellt das Straßengesetz für eine rechtskonforme Einziehung: „Die Absicht der Einziehung ist mindestens drei Monate vorher in den Gemeinden, die die Straße berührt, ortsüblich bekanntzugeben“. Eine ortsübliche Bekanntmachung erfolgt in Braunschweig durch Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Braunschweiger Zeitung. Dies hat für eine Straßeneinziehung zumindest immer dann zu erfolgen, wenn die vorgesehenen Teilstücke nicht "in den in einem Planfeststellungsverfahren ausgelegten Plänen oder in einem Bebauungsplan als solche kenntlich gemacht worden sind", was nicht der Fall war.
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Warum, Herr Dr. Hoffmann, machen Sie bis heute keine Anstalten, Ihrer Pflicht Genüge zu tun und den Teil zur gesetzeskonformen Einziehung der Grasseler Straße einzuleiten ?
Peter Rosenbaum
(Ratsherr der BIBS-Fraktion)
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:
... Die Zustimmung der Stadt BS zur Einziehung der Grasseler Straße im Bereich der Start- und Landebahn wäre nur erforderlich gewesen, wenn der eingezogene Bereich der Landesstraße L 293 im räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile verlaufen würde.
Da sich der eingezogene Abschnitt der Straße im Außenbereich befindet, ist eine Zustimmung seitens der Stadt BS gesetzlich nicht vorgesehen...
(Antwort der Stadt vom 12.8.2011)
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Die Errichtung einer von Ihnen alternativ geforderten Treppe über den Luftsicherheitszaun (würde) für die Flughafengesellschaft eine unwirtschaftliche und damit unzumutbare Belastung darstellen [...]
Im Übrigen wäre durch eine Treppe die flugbetriebliche Hindernisfreiheit berührt.
Die Höhe des Zauns ist so kalkuliert, dass die Oberkante des Zauns knapp unterhalb der horizontalen Hindernisfreiheit der Start-/ Landebahn liegt.
Ein Hineinragen der Treppe in diese Hindernisfreifläche wäre seitens der zuständigen Luftaufsichtsbehörde freigabepflichtig. Ob diese Anlage tatsächlich ein Hindernis darstellt, wäre gutachterlich aufzubereiten und ggf der Deutschen Flugsicherung als gesetzlich vorgesehener Fachgutachterin zur Genehmigung vorzulegen.
(alles zitiert aus dem Versammlungsbescheid der Stadt vom 17.8.2011)
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