Was sagt eugentlich das EMRK dazu?
Hier vielleicht mal der Artikel 11 EMRK.
Versamlung und Vereinsfreiheit.
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen, einschließlich des Rechts, zum Schutze ihrer Interessen Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten.
(2) Die Ausübung dieser Rechte darf keinen anderen Einschränkungen unterworfen werden als den vom Gesetz vorgesehenen, die in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der äußeren und inneren Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Verbrechensverhütung, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Dieser Artikel verbietet nicht, daß die Ausübung dieser Rechte für Mitglieder der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung gesetzlichen Einschränkungen unterworfen wird.
Quelle hierzu:
www.internet4jurists.at/gesetze/emrk.htm#Artikel_1
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Hiermit dürfte wohl ein klarer Fall vorliegen, dass über das Versammlungsgesetz bzw. die Bschneidung, Straftaten vereitelt statt verhütet werden sollten.
Der Ausschluss eines Ratsherren als Versammlungsleiter, der bekanntlich gewählt wurde,um eine Kontrolle der Verwaltung vorzunehmen, ist damit ein grober verstoß gegen Artikel 11 EMRK und eine Verletzung und Missachtung des EMRK, da dieser nicht der Staatsverwaltung,sondern der Staatkontrolle angehört.
Hierbei hönnte man noch tiefer ins Detail gehen,was ich aber momentan nicht möchte.
Dies nur mal als Hintergrundinformaton.