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Die BI Waggum ruft auf zu einer Protestkundgebung am Samstag, 19. März 2011 ab 15 Uhr auf der Grasseler Str....
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Rosenbaum schrieb:
Die BI Waggum ruft auf zu einer Protestkundgebung am Samstag, 19. März 2011 ab 15 Uhr auf der Grasseler Str....
Am 19. März 2011?
Frau Mundvoll
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Ist gewiss der 19. April 2011 gemeint.
Gruß Helmhut
Verwaltungsgericht Braunschweig
Am Wendentor 7
38100 Braunschweig
Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO.
von Peter Rosenbaum (Antragsteller),
gegen
die Stadt Braunschweig, (Antragsgegnerin)
Ich beantrage, die aufschiebende Wirkung meines Widerspruchs vom 08.04.2011 (Anlage 2) gegen die folgende Verfügung des Bescheids vom 07.04.20111 (Anlage 1) mit sofortiger Wirkung wiederherzustellen: "Das Betreten des durch Bauzäune gekennzeichneten Baustellenbereichs ist nicht gestattet." Ich präzisiere noch einmal, dass es mir für die Dauer der Veranstaltung allein um das Betreten des bis mindestens 01.06.2011 straßenrechtlich für den Gemeingebrauch gewidmeten Ortes geht, nicht um irgendeinen Ort auf der Baustelle neben der Grasseler Straße. Die Straße dient der Zufahrt für den Baustellenverkehr, Ihr Unterbau ist fest und stabil nach den Richtlinien für Kreisstraßen gebaut und und entsprechend gut begehbar. Die im Versammlungsbescheid genannten Gefährdungen sind fiktiv und mögen allgemein möglich sein, werden konkret aber nicht untermauert. Soweit solche Gefahren dennoch eintreten sollten, kann ihnen vor Ort mit konkreten Maßnahmen begegnet werden:
Schlaglöcher sind normalerweise überwindbar, Waldwirtschaftswege weisen regelmäßig weit größere Unebenheiten und Durchfurchungen auf; ein Absacken des Untergrunds auf der vergleichsweise sehr gut mit Schotter unterbauten Grasseler Straße kann praktisch ausgeschlossen werden.
Und die Versammlungsbehörde unterschätzt die fachlich Kompetenz der Polizei, wenn sie ihr nicht zutraut, die konkrete Gefahr vor Ort abzuschätzen und entsprechend notwendige Maßnahmen zu ergreifen - bis hin zum Abbruch einer Demonstration.
"Spielenden Kindern" kann - in Absprache mit der Polizei je nach konkreter Gefährdungs-situation - jeweils mindestens ein Ordner zugeordnet werden (beispielsweise die Mutter, auch mit Unterstützung des Vaters - oder umgekehrt). Die Versammlungsbehörde unterschätzt offensichtlich auch die Sorge von Müttern und Vätern um die körperliche Unversehrtheit Ihrer Kinder.
Zusätzlich sei daran erinnert, dass eine höhere Gefährdung in Kauf genommen wird, wenn der Demonstrationszug auf den Geh und Radweg einer Landstraße beschränkt wird: unmittelbar daneben auf der einen Seite der Straßengraben, in den Kinder hineinfallen können, auf der anderen Seite der ungebremste Straßenverkehr, in den sie innert Sekunden hineinspringen können. Hier steht stattdessen die weit breitere Grasseler Straße zur Verfügung und weder Straßenverkehr noch Baustellenverkehr kann Kinder in Gefahr bringen. Von möglicherweise gefährlichen Gräben - wo sind diese? - kann dagegen auf der rechtswidrig gesperrten Grasseler Straße viel leichter Abstand gehalten werden, ebenso wie von gefährlichen Baumaterialien und Baumaschinen, denn die Dynamik des Straßenverkehrs und die eines Baustellenverkehrs sind gänzlich ausge-schaltet. Und sollte sich eine abstrakte Gefahrenmöglichkeit tatsächlich zu konkreten Gefahr verdichten, kann mit geeigneten Maßnahmen reagiert werden oder die Ver-sammlung muss letztlich aufgelöst und auf geordnete Weise abgebrochen werden.
Die "Polizeifestigkeit" des Versammlungsrechts besagt, dass anderes Ordnungsrecht für die Zeit der Versammlung erst einmal zurückzutritt - was für das Straßenverkehrsrecht ebenso gilt wie für das Bauordnungsrecht. Es wird erst eingriffswirksam, wenn Sicherheit und Ordnung !konkret! durch die Versammlung gefährdet sind. Dies ist hier ersichtlich nur abstrakt der Fall, denn mit der gebührenden Aufmerksamkeit lassen sich hier konkrete Gefahren leichter vermeiden als im normalen Straßenverkehr.
Der Versammlungsort ist symbolisch von besonderer Bedeutung.
Es muss im demokratischen Rechtsstaat möglich sein, am Ort der Tat gegen Rechtswidrigkeiten und eigenmächtige Willkür auch speziell der Verwaltung zu demonstrieren, die als Dienstherrenschaft über der Versammlungsbehörde thront.
Was Walter Jellinek für die Verfassung der Weimarer Republik sagte: "Die Straße gehört nun einmal dem 'Volke'", gilt versamm-lungsrechtlich ebenso für die Verfassung unter dem Grundgesetz (zumindest so lange die Straße dem Gemeingebrauch gewidmet ist) und es muss weiter möglich sein, quasi-feudale Überhebungen einer Verwaltung über das Recht demonstrativ zu beanstanden, auch wenn die Kommune ihr wertes Gesäß seit Neuestem symbolträchtig mit einem Thronsessel schmückt.
Peter Rosenbaum
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