2. Vorausstzungen für die Gewährung von Zuwendungen
...
2.5 Die beantragte Förderung muss unmittelbar sportlichen Zwecken dienen.
2.6 Der Antragsteller muss alle weiteren Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft haben.
2.7 Der Antragsteller muss nachweisen, dass Eigenmittel und Eigenleistungen in einem angemessenen Verhältnis zur beantragten Zuwendung und zur eigenen Finanzkraft eingesetzt werden.
...
(Quelle: Sportförderrichtlinien der Stadt Braunschweig)
Die Leistungsschwimmer im Behindertensport sind keine Leistungsgemeinschaft, deren Trainings- und Wettkampfbetrieb gem. Nr. 3.53 der Sportförderrichtlinien der Stadt Braunschweig
unterstützungsfähig wäre.
Im Rahmen einer internen Prüfung hat die Verwaltung festgestellt, dass mit dem Inkrafttreten der Sportförderrichtlinien kein Ermessensspielraum für eine Förderung gegeben ist.( Drucksache 15161/12 )
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Zu den Gründungsmitgliedern gehörten neben dem Braunschweiger Herzogspaar S.K.H. Ernst-August und I.K.H. Viktoria-Luise zu Braunschweig und Lüneburg bekannte Persönlichkeiten wie Geheimrat Dr. Heinrich Büssing, Carl Ludwig Seeliger und Dr. Rudolf Löbbecke.
Heute gehört der Golf-Klub Braunschweig mit ca. 800 Mitgliedern zu den großen Vereinen in Braunschweig. Die großen Erfolge der Klubmannschaft und einzelner Spitzenspieler belegen, dass der Braunschweiger Golf-Klub nicht nur gesellschaftlich, sondern auch sportlich eine Topadresse ist.
www.golfklub-braunschweig.info/home
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Braunschweig, 28. März 2012
BIBS-Fraktion kritisiert eklatante Schieflage in der Sportförderung
Als nicht hinnehmbar erachtet es die BIBS-Fraktion, dass im Sportausschuss am 29.03.2012 den Leistungsschwimmern im Behindertensport des SSC Ger-mania 08 e.V. seitens der Stadt der jährliche Zuschuss in Höhe von 5.000 € gestrichen werden soll (siehe Ds. 15161/12), den sie in den Jahren davor ge-mäß gleicher Anträge gewährt hat. Als Begründung gibt die Verwaltung an, die Leistungsschwimmer im Behindertensport seien „keine Leistungsgemeinschaft, deren Trainings- und Wettkampfbetrieb gem. Nr. 3.53 der Sportförderrichtli-nien der Stadt Braunschweig unterstützungsfähig wäre“.
Es habe sich bei der bewilligten Förderung in den Vorjahren um ein „Versehen“ gehandelt.
Zweierlei Maß
Gleichzeitig soll der Golfclub Braunschweig wie in den Vorjahren erneut mit 5.400 € bezuschusst werden (siehe Ds. 15160/12 und Anlage), obwohl das ein Verstoß gegen die Sportförderrichtlinien der Stadt darstellt, wonach die Fi-nanzkraft des Vereins und der Mitglieder zu berücksichtigen ist.
In den Sportförderrichtlinien der Stadt heißt es:
2. Voraussetzungen für die Gewährung von Zuwendungen […]
2.6 Der Antragsteller muss alle weiteren Förderungsmöglichkeiten ausgeschöpft ha-ben.
2.7 Der Antragsteller muss nachweisen, dass Eigenmittel und Eigenleistungen in ei-nem angemessenen Verhältnis zur beantragten Zuwendung und zur eigenen Finanz-kraft eingesetzt werden. […]
Der Golfclub Braunschweig verlangt jedoch von seinen Mitgliedern neben einer Jahresgebühr zwischen 1000.- und 1500.- Euro ein „Eintrittsgeld“ sowie eine Investitionsumlage von ca. 6000.- Euro. Daher ist davon auszugehen, dass der Golfclub Braunschweig nicht auf öffentliche Mittel angewiesen ist, die sozialen Zwecken dienen sollen.
BIBS-Ratsherr Wolfgang Büchs: „Die Streichung der Förderung des Behinder-tensports ist ein völlig falsches Signal, da schon allein der qualifizierte Trainer mehr als das Doppelte kostet. Die Schieflage der Sportförderung wird noch eklatanter, wenn gleichzeitig ein Golfclub gefördert wird, der schon von der Mitgliederstruktur her sicherlich keine Unterstützung aus einem der städti-schen Sozialtöpfe bedarf.“
Die BIBS-Fraktion kann dem nicht zustimmen und fordert eine andere Gewichtung der öffentlichen Bezuschussung.
Gez.
Dr. Dr. Wolfgang Büchs
BIBS-Ratsherr
Ergänzend sei auf folgenden Sachverhalt verwiesen: Das Behindertenleistungsschwimmen hat in letzter Zeit große Probleme den Bestand an Leuten zu halten (vor allem ältere und sehr junge): a) wegen der Unsicherheit bzgl. des Fortbestandes des Nordbades (wegen des Spaßbadbaus) b) viele Behinderte (die selbst nicht mobil sind) können die Transportkosten (Behindertentaxi) nicht mehr tragen, für die es früher offenbar einen Zuschuss gab.
In der Vorlage der Verwaltung (Ds. 15161/12) heißt es:
„Die Leistungsschwimmer im Behindertensport sind keine Leistungsgemein-schaft, deren Trainings- und Wettkampfbetrieb gemäß Nr. 3.53 der Sportför-derrichtlinien der Stadt Braunschweig unterstützungsfähig wäre. Im Rahmen einer internen Prüfung hat die Verwaltung festgestellt, dass mit dem In-krafttreten der Sportförderrichtlinien kein Ermessensspielraum für eine Förde-rung gegeben ist.“
Sportförderrichtlinie der Stadt Nr. 3.53:
„Die Stadt kann für den Trainings- und Wettkampfbetrieb von Leistungsge-meinschaften eine Zuwendung gewähren. Die Höhe der Zuwendung wird im Einzelfall festgesetzt.“
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