"Soweit sich die Anmeldung auf das Betreten von Waldflächen, z.B. den von Ihnen benannten Stichweg, bezieht, ist das Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) einschlägig. Insoweit wird ausdrücklich auf die Betretensverbote gem. §23 Abs. 2 NWaldLG hingewiesen.
Das Recht zu Betreten des Waldes umfasst nicht unzumutbare Nutzungen. Dazu zählt u.a. der Einsatz von Schallverstärkungsanlagen." (Brief der Stadt an die Demonstranten vom 30.03.2010)
"Sehr geehrter Herr Kühl,
zwar wurden am vergangenen Donnerstag, dem 8.4.2010 die von mir hier untenstehend angezeigten Arbeiten unterbrochen, die abgeladenen Steinhaufen wurden auch am Freitag nicht angerührt.
Dafür aber wurde heute erneut gegen das im Schreiben vom 30.03.2010 behördlicherseits mitgeteilte WaldLG gebrochen. Wiederum fuhren große Laster eine Art Mineralgemisch an, welches von einer großen Schiebemaschine auf den Waldwegen aufgebracht wurde.
Die seit Donnerstag unberührten Haufen Steinschutt waren am heutigen Montag um 15 Uhr bereits tief in den Waldboden einplaniert worden.
Da Sie diesen Verstoß gegen die Bestimmungen von Naturschutz und WaldLG offensichtlich seitens der Stadt nicht stoppen können oder wollen, zwingen Sie mich, gegen diesen Vorgang verwaltungsgerichtlich vorzugehen.
Ich werde das nun soweit vorbereiten lassen, damit - sollte am Dienstag die Verunreinigung von Natur und Wald nicht gestoppt sein - ohne weiteren Zeitverzug gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen werden kann.
Mit freundlichen Grüßen"
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