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Hallo Hoffer,
das ging aber mal schnell. Vorgestern noch Meldungen über Sanders Staatsjagd, heute nun...
dpa-Meldungen:
Niedersachsens Umweltminister Hans-Heinrich Sander will am 17. Januar 2012 von seinem Amt zurücktreten.
Sander - ein Grüner im Polo-Strick-Pulli?
dpa-Foto
Und nicht nur das, Sanders wird auf seinen alten Tage entweder ein Grüner ...
Gesetz über den Nationalpark „Harz Niedersachsen)” (NPGHarzNl)
Vom 19. Dezember 2005 (Nds.GVBl. Nr.30/2005 S.446), geändert durch Art. 2 des Gesetzes v. 19.2.2010 (Nds.GVBl.
Nr.6/2010 S.104)
§ 3
Schutzzweck
Schutzzweck ist es,
1. für die gebietstypischen natürlichen und naturnahen Ökosysteme mit ihren charakteristischen Standortbedingungen auf mindestens 75 vom Hundert der Fläche des Gebietes einen möglichst ungestörten Ablauf der Naturvorgänge in ihrer natürlichen Dynamik zu gewährleisten (Prozessschutz) und die natürliche Vielfalt an Lebensräumen, Lebensgemeinschaften und Tier- und Pflanzenarten des Harzes von den Hochlagen
bis zur kollinen Stufe zu erhalten,
2. einen günstigen Erhaltungszustand der Lebensräume und Arten, die in dem Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung (§ 1 Abs. 2) vorkommen und in der Anlage 3 aufgeführt sind, entsprechend den ebenfalls in der
Anlage 3 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und der Habitate der Arten sowie erhebliche Störungen von Arten zu vermeiden,
3. einen günstigen Erhaltungszustand der Vogelarten, die im Europäischen Vogelschutzgebiet (§ 1 Abs. 3)
vorkommen und in der Anlage 4 aufgeführt sind, sowie ihrer Lebensräume entsprechend den ebenfalls in derAnlage 4 aufgeführten Erhaltungszielen zu bewahren oder wiederherzustellen, insbesondere um das
Überleben und die Vermehrung der Vogelarten in ihrem Verbreitungsgebiet sicherzustellen,
4. die Voraussetzungen für eine natürliche Wiederbesiedlung aus dem Gebiet ganz oder weitgehend verdrängter Pflanzen- und Tierarten zu schaffen,
5. die besondere Eigenart, landschaftliche Schönheit, Ruhe und Ungestörtheit des Gebietes zu erhalten oder wiederherzustellen,
6. besondere geologische und bodenkundliche Erscheinungsformen in ihrer Ursprünglichkeit zu erhalten sowie
7. die Pflegebereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 1) in repräsentativen Beispielen durch Pflegemaßnahmen zu erhalten.
§ 6
Betreten
(1) 1Das Betreten des Nationalparks ist nur auf entsprechend kenntlich gemachten Wegen, Loipen und sonstigen Flächen erlaubt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
2Die zulässige Art und Weise des Betretens richtet sich nach der Kennzeichnung, die die Nationalparkverwaltung in Umsetzung von Teil II des Wegeplanes (§ 12) vornimmt.
(2) Unberührt bleibt das Recht der Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigten, ihre Grundstücke einschließlich der erforderlichen Zuwegung zu betreten.
(3) 1Die Erholungsbereiche (§ 2 Abs. 4 Nr. 2) dürfen außerhalb der Wege und Loipen begangen werden.
2Das Begehen im Sinne dieses Gesetzes schließt das Befahren mit Krankenfahrstühlen, Skiern und Rodelschlitten ein.
(4) Abweichend von § 60 BNatSchG gilt für das Betreten des Nationalparks § 30 des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung entsprechend.
§ 7
Allgemeine Schutzbestimmungen
(1) Im Nationalpark sind alle Handlungen verboten, die den Nationalpark oder einzelne seiner Bestandteile zerstören, beschädigen oder verändern.
(2) Zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen der Schutzgüter des Nationalparks ist es verboten,
1. wild lebende Tiere an ihren Nist-, Brut-, Äsungs-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,
2. die Ruhe der Natur durch Lärm oder gebündelte, weit reichend wirkende Lichtstrahlen zu beeinträchtigen,
3. Modellflugzeuge und andere Kleinflugkörper fliegen zu lassen oder sonstige ferngesteuerte Geräte zu betreiben,
4. Hunde unangeleint laufen zu lassen,
5. Bohrungen aller Art niederzubringen,
6. Wasser zum Betrieb von technischen Anlagen, insbesondere von Beschneiungsanlagen, aus Gewässern zu entnehmen,
7. Kunstschnee außerhalb der Nutzungszonen aufzubringen und
8. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten und Feuerwerkskörper zu zünden.
(3) 1Die Verbote der Absätze 1 und 2 und die Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 gelten nicht für
1. Maßnahmen zur Gefahrenabwehr,
2. die Nutzung und Unterhaltung von
a) planfestgestellten, genehmigten oder dem öffentlichen Baurecht entsprechenden genehmigungsfreien baulichen Anlagen sowie zugehöriger Freiflächen,
b) Ver- und Entsorgungsanlagen, insbesondere der Wassergewinnung und -versorgung, Energieversorgung, Abwasserbeseitigung und Telekommunikation und
c) mit Gewässern verbundenen Anlagen
einschließlich ihrer Zuwegung,
3. die bestimmungsgemäße Nutzung von für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wegen,
4. die Unterhaltung von Straßen und Wegen,
5. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,
6. Maßnahmen zur Erhaltung oder Entwicklung des Gebietes, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,
7. Maßnahmen zur Regulierung des Wildbestandes, die der Schutzzweck (§ 3) erfordert,
8. Maßnahmen im Rahmen wissenschaftlicher Forschung und Lehre sowie der Informations- und Bildungsarbeit, die von der Nationalparkverwaltung durchgeführt oder veranlasst werden,
9. die Unterhaltung von Loipen, auch mit Loipenspurgeräten, ausgenommen sind Handlungen nach Absatz 2 Nr. 6
oder 7, sowie
10. Maßnahmen der amtlichen geologischen Landesaufnahme, des amtlichen Denkmalschutzes und des gewässerkundlichen Landesdienstes, wenn diese im Benehmen mit der Nationalparkverwaltung durchgeführt
werden.
2Weitere Freistellungen für teilflächenbezogene Maßnahmen und Nutzungen ergeben sich außerdem aus der Anlage 5.
(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 lässt die
Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es hinsichtlich Zeitraum der Maßnahme und Art ihrer Durchführung erlaubt, Ausnahmen zu für
1. die Wiedererrichtung von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und c sowie von Anlagen nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, soweit es sich um Leitungen handelt,
2. Maßnahmen der ordnungsgemäßen Gewässerunterhaltung.
(5) 1Von den Verboten der Absätze 1 und 2 und den Beschränkungen des Betretensrechts in § 6 Abs. 1 und 3 kann die
Nationalparkverwaltung, soweit der Schutzzweck (§ 3) es erlaubt, Ausnahmen zulassen für
1. Maßnahmen Dritter, die
a) der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1,
b) der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grundlagendaten,
c) der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen,
d) der wissenschaftlichen Lehre,
e) der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder
f) dem Naturerlebnis dienen und
2. die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch-und
Schlittenfahrten.
2Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung oder Beobachtung der Nationalparkverwaltung zur Verfügung zu stellen.
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Dazu mal ein Blick in das Nationalparkgesetz.
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1. Maßnahmen Dritter, die
a) der wissenschaftlichen Forschung im Sinne des § 14 Abs. 1,
b) der wissenschaftlichen Erforschung kultureller Grundlagendaten,
c) der überregionalen wissenschaftlichen Beobachtung von Umweltveränderungen,
d) der wissenschaftlichen Lehre,
e) der Informations- und Bildungsarbeit im Sinne des § 16 Abs. 1 oder
f) dem Naturerlebnis dienen und
2. die Durchführung sportlicher, kultureller und gewerblicher Veranstaltungen einschließlich gewerblicher Kutsch-und
Schlittenfahrten.
2Die Zulassung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a bis c kann mit der Auflage versehen werden, die Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung oder Beobachtung der Nationalparkverwaltung zur Verfügung zu stellen.
Mal sehen, welcher Nationalpark-Zweck (siehe oberer Hinweis Sanders auf die "Bestandsregulierung") für die vorgesehene Party bemüht wird.
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